Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wünschen Sie Einsichtnahme in die “Betriebsordnung der Freizeitzentrum Xanten GmbH” oder die “Nutzungsbedingungen FZX-Card”, so stellen wir Ihnen auf Anforderung gern eine Ausfertigung dieser Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung.
See- und Uferordnung Xantener Nord- und Südsee
Die Freizeitzentrum Xanten GmbH (nachfolgend „FZX“ genannt) hat u. a. die Aufgabe, die von den Auskiesungsfirmen übernommenen See- und Uferflächen als Freizeit- und Erholungsanlage mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung anzubieten. Die See- und Uferflächen werden je nach Auskiesungsfortschritt der Bevölkerung übergeben. Auf den Seen sollen Segler, Surfer, Ruderer, Kanuten, Taucher, Angler sowie Hausbootnutzer zugelassen werden. Die FZX wird als alleinige Nutzungsberechtigte der Seen Bootsgleiten, Bootsanleger und Steganlagen unterhalten, Wassersportveranstaltungen durchführen sowie einen Bootsverleih und eine Wassersportschule betreiben.
Von der See- und Uferordnung unberührt bleibt die Verwaltung der Fischereirechte. Ungeachtet der besonderen fischereirechtlichen Bestimmungen gilt die See- und Uferordnung allerdings hinsichtlich der Zulassung von Booten, des Bootsverkehrs auf dem See sowie der Benutzung der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie Bootsgleiten, Steganlagen und dergleichen uneingeschränkt auch für die Angler. Zur Regelung der Fischereiausübung wird im Übrigen ergänzend zur See- und Uferordnung eine Gewässerordnung erlassen.
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese See- und Uferordnung gilt für das Befahren des Sees mit den erlaubten Segelbooten, Katamaranen, Surf-, Kitesurfbrettern, Ruder-, Tret-, Elektro-, Paddel- und Hausbooten sowie für die Nutzung der Gewässer zur Ausübung der Bootsfischerei, des Tauchsports und der Übernachtung in zugelassenen Hausbooten. Sie gilt weiter für die Uferflächen und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit sie als Freizeit- und Erholungseinrichtungen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der See- und Uferordnung umfasst die Wasser- und Uferflächen zwischen den Ortschaften Vynen und Wardt sowie zwischen Wardt und Lüttingen einschließlich der so genannten Wardter Förde als entsprechende Wasserverbindung, soweit diese der Freizeitzentrum Xanten GmbH durch den Zweckverband Grunderwerb Colonia Ulpia Traiana bereits zur Verfügung gestellt worden sind.
§ 2 – Informationspflicht
Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind verpflichtet, sich vor der Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die See- und Uferordnung und Bekanntmachungen im Aushangkasten zu informieren. Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Personal der Freizeitzentrum Xanten GmbH eingeholt werden.
§ 3 – Entgelte
(1) Für die Zulassung und das Befahren der Seen (nach dieser See- und Uferordnung) sowie bei der Nutzung der Gewässer durch Bootsangler, Tauchsportler und werden Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung erhoben. Wer bei Kontrollen nicht in Besitz einer gültigen Zulassung ist, muss den fünffachen Betrag entrichten.
(2) Die jeweils gültige Fassung der Entgeltordnung kann bei Lösung der Zulassung im FZX InfoCenter sowie auf der FZX-Website f-z-x.de eingesehen werden.
§ 4 – Verhalten
(1) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Benutzer mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme verpflichtet. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 5 – Verschmutzung und Beschädigung, Mitführen von Tieren
(1) Jede Verunreinigung des Wassers und Geländes ist zu vermeiden. Für Verschmutzungen wird ein Reinigungsentgelt erhoben. Für Verletzungen durch weggeworfene Flaschen, Gläser usw. ist der Verursacher schadenersatzpflichtig und kann auch strafrechtlich wegen Körperverletzung verantwortlich gemacht werden.
(2) Der Uferbewuchs darf nicht beschädigt werden.
(3) Besucher, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier die Wege und Anlagen nicht beschmutzt. Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb anzulegen.
(4) Das Reiten ist im gesamten Freizeitzentrum verboten.
§ 6 – Verbote
Verboten ist:
1. Außerhalb des Naturbades zu baden und zu schwimmen.
2. Fahrzeuge zu waschen, sonstige Fahrzeugpflege oder Reparaturarbeiten vorzunehmen. Dies gilt nicht für Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, soweit sie diese Tätigkeiten auf ihren Grundstücken ausüben.
3. Tierkadaver, Schutt und Abfälle wegzuwerfen, abzulagern oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen. Die weitergehenden Bestimmungen der Abfallbeseitigungsgesetze des Bundes und des Landes bleiben hiervon unberührt.
4. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen oder zu verteilen -ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen oder die zugelassene Benutzung des Freizeitzentrums und seiner Anlagen regeln-.
5. Das Anlegen offener Feuerstellen und die Benutzung von Grillgeräten, Shishas usw. außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen.
6. Außerhalb der eingerichteten Toilettenanlagen Bedürfnisse zu verrichten.
7. Mit Fahrzeugen aller Art von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Krafträder und -fahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abzustellen oder zu parken.
8. Den See mit nicht geeigneten und nicht zugelassenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
9. Andere als die von der Freizeitzentrum Xanten GmbH errichteten Bootsstege als Bootsliegeplätze zu benutzen und Boote außerhalb der vorgesehenen Anlegestege oder sonstigen als Anlegeplätze kenntlich gemachten Stellen anzulegen.
10. Im Bereich außerhalb der Steganlagen zu ankern (dies gilt nicht für Bootsangeln) und Boote an Markierungsbojen zu befestigen.
11. Näher als 20m an die Angelstrecken bzw. Bootsangler und Tauchplätze heranzufahren.
12. Näher als 10m an die durch Bojen, Tonnen oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranzufahren.
13. Die gekennzeichneten Laichgebiete, Vogelschutzstätten und die Baustellenbereiche zu befahren.
14. Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren ohne Schwimmweste am Bootsbetrieb teilnehmen zu lassen.
15. Das Setzen von Seezeichen (Bojen und sonstigen Markierungen). Das Setzen von Seezeichen darf nur durch die Seeaufsicht erfolgen.
16. Den See bei Eis zu betreten und bei geschlossener Eisdecke zu befahren.
17. Lärmen sowie das Mitbringen und die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
18. Laufen, Springen und Spielen an den Steganlagen.
19. Das Campen, Zelten, Lagern und Aufstellen von Wohnwagen.
20. Das Betreten der Uferzonen und sonstigen nicht für die Benutzung freigegebenen Flächen.
21. Das Betreiben eines eigenen Kompressors zur Befüllung der Sauerstoffflaschen.
22. Das Betreiben von Sammelbehältern für Abwasser und Fäkalien auf Booten und Hausbooten, soweit sie nicht durch die FZX zugelassen sind.
23. Das Befliegen des Sees und der angrenzenden Böschungsbereiche und Einrichtungen (mit ferngesteuerten Flugobjekten).
24. Das Füttern von Wasservögeln.
§ 7 – Seebenutzung
(1) Zulassungsbedingungen:
1. Das Befahren des Sees, das Segeln und Surfen-, Kitesurfen auf dem See und das Tauchen im See sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen, sondern bedürfen der vorherigen Zulassung durch die FZX.
2. Das Befahren des Sees ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Booten und Surf-, Kitebrettern erlaubt, die durch eine Zulassung der Freizeitzentrum Xanten GmbH gekennzeichnet sind, oder dessen Halter und Nutzer im Besitz einer gültigen Zulassung ist. Kenterbare Boote müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen. Schlauchboote müssen mindestens zwei getrennte Luftkammern haben.
3. Das Befahren des Sees mit Booten, die zum Antrieb einen Verbrennungsmotor benutzen, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht (z. B. Boote der Gewässeraufsicht, Rettungsboote der Rettungsorganisationen, Arbeits- und Kontrollboote der FZX).
4. Unzulässig ist jede Art der gewerblichen Nutzung durch Dritte, insbesondere der Verleih und die Vermietung von Booten und Surfbrettern jeglicher Art gegen Entgelt, Schulbetrieb gegen direkte und indirekte Bezahlung. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung. Die FZX kann den See im Übrigen, unbeschadet erteilter Zulassungen, jederzeit ganz oder teilweise oder für bestimmte Nutzergruppen sperren (z. B. bei Sonderveranstaltungen).
6. Der Modellbootbetrieb ist nur nach Weisung des Hafenmeisters in den von ihm zugewiesenen Teilbereichen gestattet. Bei dem Modellbootbetrieb sind Verbrennungsmotoren grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Die FZX ist berechtigt, bei drohender Überfüllung der Wasserflächen keine weiteren Boote für die Benutzung zuzulassen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren zu treffen.
8. Wasserfahrzeugen ist die Nutzung von Elektrobootmotoren gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt maximal 10 km/h. Die Geschwindigkeit ist den Verhältnissen anzupassen, insbesondere in der Nähe einer Boots-Steganlage.
9. Das Sporttauchen ist nur in dem ausgewiesenen Bereich gestattet. Dieser Bereich ist in einem Übersichtsplan gekennzeichnet. Dieser Übersichtsplan ist in den Häfen Vynen und Wardt, bzw. Klappbrücke Wardt, bekannt gemacht. Das Tauchen ist demjenigen gestattet, der eine Lizenz eines anerkannten Tauchverbandes nachweisen kann. Anerkannt ist ein Tauchverband, wenn er zur Ausrichtung öffentlicher Tauchveranstaltungen nach Bundesrecht berechtigt ist. Der Nachweis ist bei sich zu führen. Das Tauchen ist nur in Gruppen zu mindesten zwei Personen gestattet. Das Alleinetauchen ist verboten. Für den Ein- und Ausstieg sind nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereiche im Hafen Vynen und im Bereich der Klappbrücke zugelassen. Grundsätzlich wird während des Tauchgangs das permanente Mitführen einer Tauchboje empfohlen. Im Übrigen wird das Mitführen einer aufblasbaren Notboje zwingend vorgeschrieben. Das Auftauchen an anderen als den Ein- und Ausstiegsbereichen ist grundsätzlich untersagt. Sollte aufgrund einer Notsituation ein sofortiger Aufstieg unvermeidbar sein, ist beim Auftauchen unter Beachtung des Boot- und Surfverkehrs die Notboje aufzublasen, um den Standort zu markieren. Mit Beginn des Tauchgangs erklärt sich der Taucher mit der See- und Uferordnung der FZX einverstanden. Wer an dafür nicht vorgesehenen Stellen den Tauchgang beginnt, kann sich nicht auf mögliche Unkenntnis der See- und Uferordnung berufen.
(2) Zulassungsverfahren:
1. Booten, Surf-, Kitebrettern und Tauchern wird die Gewässernutzung durch die Ausgabe einer Zulassung mit Kontrollnummern erteilt. Die von der FZX ausgegebene Zulassung dient als Kennzeichnung für das/die jeweilige Zulassungsjahr/-saison bzw. den jeweiligen Zulassungstag. Das Zulassungskennzeichen ist in geeigneter Weise sichtbar anzubringen bzw. mitzuführen. Mit der Entgegennahme der Zulassung erkennt der Zulassungsinhaber die See- und Uferordnung an und verpflichtet sich gleichzeitig, die Anerkennung der See- und Uferordnung allen etwaigen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen.
2. Jahres-/Saisonzulassungen von Katamaranen, Segel-, Angel-, Ruder- und Paddelbooten erfolgen durch Ausgabe einer Zulassungsplakette mit entsprechender Kontrollnummer. Die Zulassungsplakette ist auf der linken Bugseite (Backbordbug) dauerhaft anzubringen. Surf-Card- bzw. Surf-Card Spezial-Inhaber erhalten einen Ausweis, der bei der Nutzung mitzuführen ist.
§ 8 – Zuwasserlassen, Lagern und Festmachen
(1) Boote, Surfbretter, dürfen nur an den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen werden.
(2) Die Wasserfahrzeuge sind nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen, sofern ihr Verbleib nicht auf hierfür ausdrücklich von der FZX zugelassenen Bootsliegeplätzen vorgesehen ist.
(3) Das Lagern bzw. Festmachen von Booten im Wasser hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung derselben nicht möglich ist.
§ 9 – Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen
(1) Für das selbständige Führen von Wasserfahrzeugen ist die unterste Altersgrenze das 12. Lebensjahr. Für das selbständige Führen von Elektrobooten ist die unterste Altersgrenze das 14. Lebensjahr. Für Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste verpflichtend. Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich.
(2) Für das selbständige Führen von Katamaranen, Segelbooten ist ein anerkannter Boots-Führerschein erforderlich. Für das Führen eines Windsurf-/Kitesurfbrettes ist ein anerkannter Segelsurfschein erforderlich. Für den Betrieb von Elektromotoren mit mehr als 2,5 KW elektrischer Leistung ist ein anerkannter Nachweis für das Führen eines Motorbootes erforderlich.
(3) Die Wassersportsaison beginnt am 01.04. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. Ausserhalb der Wassersportsaison ist die Nutzung der Seen einschließlich Verbindungskanal mit entsprechender Zulassung erlaubt. Die See- und Uferordnung ist auch außerhalb der Wassersportsaison zu beachten. Die Aufsicht ist nur während der Öffnungszeit des Bootsverleihes gegeben.
(4) Die mit der Überwachung des Bootsverkehrs beauftragten Personen sind befugt, die rechtmäßige Führung der Zulassungsplakette zu überprüfen.
§ 10 – Verkehrsregelungen auf den Seeflächen
Jeder Bootsfahrer, Surfer, hat sich auf den Seenflächen rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend so zu verhalten, dass kein anderes Wasserfahrzeug oder deren Nutzer behindert oder gefährdet wird. Zu anderen Booten ist stets ausreichend Abstand zu halten. Für den gesamten Verkehr auf dem See gelten die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung sinngemäß, jedoch mit nachfolgenden Abweichungen:
a) Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus. Alle vorgenannten Sportfahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht beim unmittelbaren Rettungseinsatz sowie den Arbeits- und Kontrollbooten der FZX und dem Fährbetrieb aus.
b) Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord (in Fahrtrichtung rechts) richten. Ist dies nicht möglich, muss der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will. Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:
ba) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen.
bb) Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.
c) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr nicht erlaubt. Tagsüber ist bei der Inbetriebnahme des Warnsignals an den Steganlagen durch Blinklicht (Sturmwarnung) und bei Sichtweiten unter 100m der Fahrzeugverkehr einzustellen. Bei Einschaltung des Warnsignals durch Dauerlicht besteht absolutes Seeverbot. Alle Teilnehmer haben mit ihren Fahrzeugen unverzüglich den See zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen.
d) Auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten der Gewässeraufsicht oder der FZX haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.
e) Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der FZX getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten. Die teilnehmenden Regattaboote sind zu kennzeichnen (Flagge “U” des Internationalen Signalbuches).
§ 11 – Öffnungs-/Betriebszeiten
Die Öffnungs- und Betriebszeiten der Betriebsstellen werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 12 – Veranstaltungen
Veranstaltungen aller Art dürfen nur mit Erlaubnis der FZX durchgeführt werden.
§ 13 – Gewährleistung
Die FZX übernimmt mit Erteilung einer Zulassung oder Erlaubnis nach § 7 und § 12 der See- und Uferordnung weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstigen Wassersporteinrichtungen noch eine solche für die Befahrbarkeit des Sees.
§ 14 – Haftung
(1) Für Beschädigungen und Veränderungen jeder Art am Eigentum der FZX ist der Verursacher schadenersatzpflichtig.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haften für alle Schäden, die von ihnen oder durch mitgebrachte Fahrzeuge, Boote oder sonstige Gegenstände verursacht werden. Eltern haften für ihre Kinder aufgrund ihrer Aufsichtspflicht.
(3) Der Halter eines Wasserfahrzeuges – bei Leihbooten der Benutzer des Fahrzeuges – haftet der FZX gegenüber für alle Schäden, die der FZX aus der Teilnahme am Bootsverkehr auf dem See entstehen. Mehrere Benutzer von Leihbooten haften gesamtschuldnerisch.
(4) Der Inhaber einer Zulassung stellt die FZX von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges gegen die FZX geltend machen sollten.
(5) Die Benutzung aller Betriebseinrichtungen, das Betreten der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen, der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstigen Wassersportanlagen sowie das Befahren und Benutzen der Seefläche erfolgt auf eigene Gefahr.
(6) Die Haftung der FZX und ihrer Mitarbeiter für Schäden, die dem Verantwortungsbereich der FZX zuzurechnen sind, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Diebstähle wird keine Haftung übernommen.
(7) Alle Schadenersatzansprüche, die gegen die FZX aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens und Benutzens der Wasserflächen erwachsen, sind ausgeschlossen.
(8) Jeder Bootseigner, Surf-, Kite-, SUP-Bretteigner ist angehalten, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(9) Die Benutzer sind verpflichtet, die Aufsichtspersonen auf besondere Gefahrenquellen auf der Wasserfläche unverzüglich aufmerksam zu machen.
§ 15 – Hausverbot und Entziehung der Zulassung
(1) Zutritt und Benutzung der Einrichtungen des Freizeitzentrums können aus wichtigem Grund verwehrt werden.
(2) Verstöße gegen die See- und Uferordnung und die Betriebsvorschriften sowie Störungen von Ruhe und Ordnung können ebenso wie Verstöße gegen Sitte und Anstand u. a. mit zeitweiligem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden.
(3) Verstöße gegen die in Abs. 2 erwähnten Vorschriften können mit Entziehung einer erteilten Zulassung geahndet werden. Eine Rückzahlung des Entgeltes wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Für Verstöße beim Bootsbetrieb ist der Steuermann verantwortlich.
§ 16 – Betriebsordnung und sonstige Benutzungsregeln
Die See- und Uferordnung wird ergänzt durch die Betriebsordnung, Benutzungsregeln in den Betriebsstellen und durch Bekanntmachungen.
§ 17 – Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmen von den Vorschriften der See- und Uferordnung bedürfen einer Genehmigung der Freizeitzentrum Xanten GmbH.
§ 18 – Inkrafttreten
Die See- und Uferordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 01.04.2021 in Kraft.
Xanten, 01.04.2021
Freizeitzentrum Xanten GmbH
Das Naturbad Xantener Südsee ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die der Bevölkerung zur Erholung und Freizeitgestaltung angeboten wird. Damit sich alle Gäste bei uns wohl fühlen, erfordert eine Einrichtung wie das Naturbad Xantener Südsee eine Benutzungsordnung, die der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit dient. Die folgende Benutzungsordnung ist daher für alle Gäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Gast diese Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Benutzungsordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Benutzungsordnung bedarf. Alle Regelungen zur Sicherheit der Gäste bleiben jedoch unverändert bestehen.
Bei Benutzung der Anlage durch Vereine oder andere geschlossene Gruppen ist deren Leiter für die Einhaltung der Benutzungsordnung mit verantwortlich.
- Benutzung des Naturbades Xantener Südsee
- Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Regeln des Privatrechts.
- Die Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Beschädigung oder Verunreinigung aller unserer Einrichtungen haftet der Verursacher für den Schaden. Weitere Maßnahmen behält sich die FZX vor.
- Jeder Gast muss im Besitz eines gültigen Eintritts-Kassenbons gemäß der im Eingangsbereich aushängenden Entgeltordnung für die entsprechende Leistung sein. Dieser Eintritts-Kassenbon ist bis zum Verlassen des Naturbades aufzubewahren. Bei Zuwiderhandlung ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe des fünffachen Entgeltes zu entrichten. Gelöste Eintrittsausweise sind nur am Lösungstag gültig und werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren werden nicht zurückgezahlt. Beim Verlassen des Naturbades Xantener Südsee verliert der Eintrittsausweis seine Gültigkeit. Für verlorene Eintrittsausweise, Mehrfachkarten o. ä. wird kein Ersatz geleistet.
- Die Öffnungszeiten und der Kassenschluss für das Naturbad Xantener Südsee sind der aushängenden Entgeltordnung zu entnehmen.
- Das Naturbad Xantener Südsee kann witterungsbedingt oder bei Betriebsstörungen später geöffnet bzw. früher geschlossen werden. Ansprüche gegen die Freizeitzentrum Xanten GmbH (FZX) können hieraus nicht abgeleitet werden. In der Regel endet der Einlass ins Naturbad Xantener Südsee eine Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
- Zum Schutz der Gäste kann es bei drohendem Gewitter erforderlich sein, das Strandbad zu räumen und zu schließen. Zuvor werden die Gäste durch die FZX mit Hilfe von Durchsagen informiert. Bei vorübergehender Schließung wird der Wieder-Eintritt bei Vorlage des Eintritts-Kassenbons gewährt. Ein geschützter Aufenthalt bei Gewitter bietet der PKW oder der Unterstand am Strandbadeingang. Ansprüche gegen die Freizeitzentrum Xanten GmbH (FZX) können hieraus nicht abgeleitet werden.
- Im Naturbad Xantener Südsee – ausgenommen FKK-Bereich – gilt das Tragen von üblicher Badebekleidung/Burkini.
- Der textilfreie Naturbad-Abschnitt (FKK- Frei Körper Kultur) im hinteren, ausgewiesenen Bereich auf der Badeinsel dient der öffentlichen Gesundheitspflege und der Erholung der Gäste ohne Kleidung. Der FFK-Bereich ist daher ein textilfreier Bereich. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur unbekleidet gestattet. Der Zugang ist nur Gästen über 16 Jahren gestattet. Personen unter 16 Jahren ist der Zugang nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
- Sonnenliegen können gegen Gebühr ausgeliehen werden. Bei Benutzung der Liegen ist ein passendes Badetusch unterzulegen. Je 2 Sonnenliegen ist ein Sonnenschirm inklusive. Die Gebühr für die Sonnenliegen wird von einem FZX-Mitarbeiter an der Liege kassiert.
- Die Geschäftsleitung kann die Benutzung der Einrichtungen, z. B. für Veranstaltungen oder im Fall techn. Mängel vorübergehend einschränken oder einzelne Bereiche sperren, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsentgeltes entsteht.
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (im Zweifelsfalle kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden, sowie Besucher, die sich infolge Alkohol- oder Drogengenusses im Rauschzustand befinden, ist der Eintritt nicht gestattet. Ferner ist Personen, die die Einrichtungen zu gewerblichen oder sonstigen nicht üblichen Zwecken nutzen wollen, der Eintritt untersagt.
- Ebenfalls ist Personen, die von der Geschäftsleitung ein Hausverbot erhalten haben oder vom Personal des Geländes verwiesen wurden, der Eintritt nicht gestattet.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter sieben Jahren sowie Kinder über sieben Jahre, die nicht im Besitz eines Seepferdchenabzeichens sind, ist die Benutzung des Naturbades Xantener Südsee nur zusammen mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. Personen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis sind berechtigt, eine Begleitperson kostenfrei mit ins Naturbad Xantener Südsee zu nehmen.
- Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
- Personal und ggf. weitere Beauftragte der FZX üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die trotz Ermahnung gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden oder andere Gäste belästigen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Naturbades Xantener Südsee ausgeschlossen werden. In diesen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Die Geschäftsleitung kann Hausverbote auszusprechen.
- Haftung
- Die Benutzung unserer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der FZX, die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet sie nicht.
- Die FZX oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Sach- oder Vermögensschaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Einrichtungen abgestellten Fahrzeuge. Eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FZX oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der FZX beruht, erfolgt nicht.
- Für Schäden, die von Kindern verursacht werden, haften die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten.
- Alle Gäste werden gebeten, größere Geldbeträge und Wertgegenstände nicht mit in die Einrichtungen zu bringen. Das Personal darf nichts in Verwahrung nehmen und die FZX haftet nicht, wenn eingebrachte Gegenstände beschädigt oder zerstört werden.
- Vermeidung von Unfällen
- Wasser ist ein gesundes, aber auch ein gefährliches Element. Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Gastes, die Regeln zu beachten. Die Aufsichtspflicht des Personals befreit die Gäste nicht von ihrer Verpflichtung, andere und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen.
Die Benutzung des Naturbades Xantener Südsee erfolgt auf eigene Gefahr!
- Für das Naturbad Xantener Südsee gilt die Elternaufsicht!
- Behälter aus Glas (z. B. Flaschen) und Porzellan dürfen im gesamten Naturbadbereich zur Vermeidung von Schnittverletzungen nicht benutzt werden.
- Lehrer und Gruppenleiter sind für ihre Klasse oder Gruppe selbst verantwortlich. Die allgemeine Aufsicht des Personals dient nur der zusätzlichen Sicherheit. Sie befreit die Lehrer und Gruppenleiter nicht von ihrer Verantwortung.
- Verhalten im Naturbad Xantener Südsee
Im Interesse aller wird nachdrücklich gebeten, insbesondere folgende Verhaltensregeln zu beachten:
- Unterlassen Sie alles, was den gesetzlichen Bestimmungen, guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen jeglicher Art sind untersagt.
- Gästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Gäste kommt.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung.
- Schäden und Verunreinigungen sind sofort dem Personal zu melden. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
- Fundgegenstände sind sofort beim Personal abzugeben. Hiermit wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren.
- Das Rauchen ist nur außerhalb der Umkleide und Sanitärbereiche ab einem Alter von 18 Jahren gestattet; Liegewiese und Strand sind von Zigarettenresten freizuhalten. Für die über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung wird eine Reinigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
- Das Mitbringen von Shischas, das Grillen von Speisen und offenes Feuer sind im Naturbad Xantener Südsee nicht gestattet.
- Hinweise des Personals sind zu beachten und Folge zu leisten.
- Das Baden, Schwimmen und Springen am und um den Bootssteg ist nicht gestattet.
- Das Baden im See ist nur in üblicher Badekleidung Burkini gestattet. Davon ausgenommen ist der FKK-Bereich.
- Eine Verunreinigung des Sees, der Liegeflächen und Räumlichkeiten ist zu unterlassen. Für die über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung wird eine Reinigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
- Nichtschwimmer dürfen die Schwimmerbereiche nicht benutzen.
- Andere Schwimmer dürfen nicht belästigt oder behindert werden. Das Springen, Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in den See ist untersagt.
- Das Baden außerhalb der Abgrenzung des Naturbades ist nicht gestattet.
- Die Wassermarkierungsleinen sind nicht zum Festhalten gedacht, nicht zu lösen und nicht artfremd (darauf hängend) zu nutzen. Nichtschwimmer, dürfen den mit roten Wassermarkierungsleinen gekennzeichneten Bereich nicht verlassen. Bei Zuwiderhaltungen erlischt jegliche Haftung des Betreibers.
- Luftmatratzen und andere Plastikschwimmartikel dürfen nur auf eigene Gefahr benutzt werden; über die Zulassung entscheidet das Aufsichtspersonal. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, die Zulassung bei starkem Besucheraufkommen ggf. auf den Nichtschwimmerbereich zu begrenzen bzw. einzustellen.
- Das Befahren der Schwimmbereiche des Naturbades Xantener Südsee mit Schlauchbooten und SUPs ist nicht gestattet.
- Nichtschwimmern ist die Nutzung von Luftmatratzen und anderen Plastikschwimmartikeln nur im Nichtschwimmerbereich gestattet.
- Ob die Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass a) der Sprungbereich frei ist und b) nur eine Person das Sprungbrett betritt. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
- Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage sowie der Aufenthalt unter den Badeinseln sind untersagt.
- Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme. Die Nutzung der Wasserattraktionen (z. B. Eisberg, Aqua-Park) ist nur Schwimmern gestattet und geschieht auf eigene Gefahr. Das Tauchen unter den Wasserattraktionen ist nicht gestattet.
Allen diesen Regeln und Bestimmungen liegt unser Wunsch zu Grunde, dass Sie sich bei uns wohl fühlen, entspannen und erholen. Daher: Wenn Sie Anregungen oder Beschwerden haben, sprechen Sie mit unserem Personal oder der Betriebsleitung.
Xanten, 06. Juni 2019
Freizeitzentrum
Xanten GmbH
1. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten).
2. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat unmöglich, wird dem Käufer gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte der Kaufpreis zurückerstattet. Im Falle der Verhinderung der Künstler wird ein alternativer Veranstaltungstermin benannt. Die Eintrittskarten behalten hierfür ihre Gültigkeit.
3. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnerdienst statt. Es ist untersagt größere Taschen oder Rucksäcke, Regenschirme (Stockschirme), Glasflaschen, Sprays, Dosen, Kanister, Flüssigkeiten, Speisen und Getränke jeder Art sowie Wunderkerzen, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.
4. Das Mitbringen oder Benutzen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Filmkameras, auf das Veranstaltungsgelände ist ausdrücklich verboten. Derartige Aufnahmen sind vom Künstler ausdrücklich untersagt. Der Veranstalter kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Geräten den Zutritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung einziehen.
5. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Käufer von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Verkäufer von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.
6. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei den Darbietungen aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Für solche Schäden ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
7. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt. Veranstaltungskarten sind grundsätzlich von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.
8. Der Veranstalter stellt Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Der Käufer ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kraftfahrzeug auf eigene Gefahr. „Wildes Parken” ist zu unterlassen und Fahrzeuge sind nur auf genehmigten Parkflächen für die Dauer der Veranstaltung abzustellen.
9. Behinderte mit B-Vermerk im Ausweis haben den normalen Eintrittspreis zu zahlen, für die Begleitperson ist der Eintritt frei.
10. Der Veranstalter oder von ihm Beauftragte sind berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung und von Gästen anzufertigen, diese zu verarbeiten und zu speichern und -auch zu kommerziellen Zwecken- zu verwerten und zu veröffentlichen.
11. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der FZX GmbH gelten mit dem Erwerb einer Eintrittskarte sowie mit dem Betreten der Veranstaltungsfläche einer Veranstaltung als anerkannt.
1. Die Anmeldung zum Kurs muss schriftlich per Anmeldeformular bei der Freizeitzentrum Xanten GmbH erfolgen. Das Anmeldeformular ist ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Teilnahmebedingungen als verbindlich an.
2. Kursgebühren bis zu einer Höhe von 150,00 € sind innerhalb von 10 Tagen nach Zusendung der Anmeldung an die FZX auf unser Konto zu überweisen. Als Verwendungszweck geben Sie bitte die Kursbezeichnung und den Namen des Teilnehmers an.
Bei Kursen, die 150,00 € überschreiten, gilt die Anmeldung mit Bezahlung der Anzahlung in Höhe von 25,00 € innerhalb von 10 Tagen als erfolgt. In diesem Fall erfolgt eine Rechnungsstellung über den Restbetrag und Einladung zum Kurs durch das FZX. Die Bezahlung der Lehr- und Lernmittel ist bar bei deren Ausgabe fällig.
3. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis 1 Woche vor Beginn der Lehrveranstaltung möglich, maßgebend ist der schriftliche Eingang bei der Freizeitzentrum Xanten GmbH. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Bei rechtzeitigem Rücktritt wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € erhoben. Teilnehmer, die zu den Kursen und Lehrveranstaltungen nicht oder nur zeitweise erscheinen oder nicht rechtzeitig zurücktreten, sind grundsätzlich zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
4. Die Freizeitzentrum Xanten GmbH kann bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl Kurse absagen. Bereits gezahlte Entgelte werden dann erstattet; weitergehende Ansprüche hat der Teilnehmer nicht. Ein Wechsel vom Kursleiter berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung. Die Freizeitzentrum Xanten GmbH behält sich vor, bei Krankheit des Kursleiters den Kurs oder einzelne Unterrichtsstunden zu verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer unverzüglich benachrichtigt.
5. Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit der automatisierten Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Kurs- und Prüfungsabwicklung sowie späterer Informationen einverstanden (§§ 2 und 3 GFD Nordrhein-Westfalen).
6. Für jeglichen Versicherungsschutz haben die Kursteilnehmer selbst zu sorgen. Die Frei-zeitzentrum Xanten GmbH haftet nicht bei Unfällen und für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge.
7. Jeder Kursteilnehmer muss bei der Praxisausbildung eine Schwimmweste tragen!
8. Die Freizeitzentrum Xanten GmbH übernimmt keine Haftung für den Ausfall von Übungsstunden aus Witterungsgründen oder anderen unvermeidbaren Umständen. Ebenso wird keine Haftung für den witterungsbedingten Ausfall von Prüfungen sowie nicht von der Schule abhängige Terminverschiebungen übernommen.
9. Die Ausübung des Wassersports auf der Xantener Nord- und Südsee erfolgt nach den Bestimmungen der See- und Uferordnung der Freizeitzentrum Xanten GmbH auf eigene Gefahr.
10. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Teilnahme- und Zahlungsbedin-gungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gerichtsstand ist für beide Teile Xanten.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen den Besuchern des Xantener Oktoberfestes hinsichtlich des Besuchs der Veranstaltung sowie hinsichtlich der Bestellungen von Eintrittskarten/Arrangements sowie der Vermittlung von Karten über das Internet oder per Telefon.
1.2 Alle Lieferungen und Leistungen, die die Freizeitzentrum Xanten GmbH für den Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Freizeitzentrum Xanten GmbH und dem Kunden getroffen werden, sind unbeschadet deren rechtlicher Wirksamkeit zu Nachweiszwecken in Textform zu dokumentieren.
2. Vertragspartner
2.1 Vertragspartner der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Freizeitzentrum Xanten GmbH, Am Meerend 2, 46509 Xanten, vertreten durch die Geschäftsführer.
3. Vertragsabschluss
3.1 Die Angebote der Freizeitzentrum Xanten GmbH im Internet, Programmheften, Prospekten und sonstigen Publikationen stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei der Freizeitzentrum Xanten GmbH Eintrittskarten zu bestellen oder diese mit der Vermittlung eines Arrangements zu beauftragen. Durch die Bestellung der gewünschten Eintrittskarten/Arrangements gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bzw. eines Vermittlungsvertrags ab.
3.2 Nach Abgabe dieses Angebots erhält der Kunde eine Reservierungsbestätigung. Diese Reservierungsbestätigung stellt noch keine Auftragsbestätigung im Sinne einer verbindlichen Annahme des Vertragsangebotes seitens der Freizeitzentrum Xanten GmbH dar.
3.3 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung der Freizeitzentrum Xanten GmbH zustande. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail.
4. Preise
4.1 Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung der bestellten Eintrittskarten/ Arrangements erfolgt ausschließlich per Lastschrift oder per Vorauskasse zu den Konditionen, die in der Reservierungsbestätigung erläutert sind.
5.2 Nach Eingang der geforderten Zahlung erhält der Kunde die Buchungsbestätigung per E-Mail. Mit diesem Beleg erhält der Kunde am Veranstaltungstag die Eintrittsbändchen, Wertmarken, Sitzplatznummern und ggfls. weitere Leistungen.
5.3 Sollte durch Geldentwertung oder Währungsreform die Ausrichtung der Veranstaltung zu gleichen Bedingungen nicht mehr möglich sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises und auf Durchführung der Veranstaltung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Freizeitzentrum Xanten GmbH. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der Freizeitzentrum Xanten GmbH nicht zulässig
7. Kein Widerrufs- oder Rückgaberecht
7.1 Bei Bestellung von Eintrittskarten/Arrangements besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht des Bestellers, da gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich terminierter Freizeitveranstaltungen keine Anwendung finden. Jede Bestellung von Eintrittskarten/Arrangements ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die Freizeitzentrum Xanten GmbH bindend und verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der bestellten Karten.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Freizeitzentrum Xanten GmbH lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Freizeitzentrum Xanten GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Freizeitzentrum Xanten GmbH beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Eine vorvertragliche Haftung, sowie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.2 Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Freizeitzentrum Xanten GmbH auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Da die Datenkommunikation über das Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann, haftet die Freizeitzentrum Xanten GmbH nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Angebots und für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.
9. Besondere Bedingungen hinsichtlich der Veranstaltungen
9.1 Einlass erst ab dem 18. Lebensjahr. Es besteht keinerlei Anspruch auf Barauszahlung der Wertmarken für Speisen, Getränke und sonstige Leistungen. Die Wertmarken können nicht gegen andere Produkte aus dem Angebot eingetauscht werden.
9.2 Die Aufführungen finden bei allen Wetterlagen statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, im Einzelfall den Beginn einer Veranstaltung zu verschieben oder die Veranstaltung zu unterbrechen, wenn eine Gefährdung der Mitwirkenden oder der Zuschauer besteht oder die Durchführung der Veranstaltung aus anderen Gründen unmöglich wird. Wetterbedingte Absagen von Veranstaltungen erfolgen grundsätzlich erst am Veranstaltungsabend und am Veranstaltungsort. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes aufgrund Absage durch widrige Wetterbedingungen ist ausgeschlossen.
9.3 Muss eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt oder abgebrochen werden, erfolgt kein Kartenumtausch, keine Erstattung und keine Durchführung einer Ersatzvorstellung an einem anderen Spieltag. Bei einem Abbruch besteht kein Anspruch auf Kartenumtausch, Erstattung oder Durchführung einer Ersatzveranstaltung. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Fahrt- und Übernachtungskosten, richtet sich nach § 9 dieser AGB.
9.4 Aufführungsabsagen, bedingt durch höhere Gewalt, schließen Rückzahlungen aus.
9.5 Bei Bestellungen werden die Plätze bestmöglich durch den Veranstalter vergeben. Besondere Wünsche können nicht berücksichtigt werden. Sollte der gewünschte Aufführungstag bzw. die Kategorie vergriffen sein, erhält der Besteller soweit möglich, Mitteilung. Der Erwerber bzw. der Halter einer Eintrittskarte verfügt nur über ein Recht der bezogenen Kategorie, nicht des einzelnen Sitzplatzes.
9.6 Es können keine gesonderten Rollstuhlplätze ausgewiesen werden.
9.7 Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind aus urheberrechtlichen (leistungsschutzrechtlichen) Gründen nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Mobiltelefone, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Aufführung festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat.
9.8 Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
9.9 Die Freizeitzentrum Xanten GmbH behält sich vor, aus zwingenden Gründen die angekündigte Besetzung sowie die Vorstellungszeiten kurzfristig zu ändern. Besetzungs- und Programmänderungen oder veränderte Anfangszeiten begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises.
9.10 Weder der Kartenerwerber noch der Karteninhaber noch sonstige Dritte sind berechtigt, die Eintrittskarte oder die sich aus ihr ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Freizeitzentrum Xanten GmbH an dritte Personen zu übertragen und hierfür ein Entgelt zu verlangen, welches das an die Freizeitzentrum Xanten GmbH gezahlte oder zu zahlende Entgelt übersteigt.
9.11 Jeder Karteninhaber willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der Freizeitzentrum Xanten GmbH oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes bleibt unberührt.
9.12 Das Personal der Freizeitzentrum Xanten GmbH bzw. die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt, Besucher aus dem Festzelt und vom Veranstaltungsgelände zu weisen, wenn andere Besucher belästigt werden oder in anderer Weise durch sie der Vorstellungsbetrieb gestört wird bzw. die Gefahr von Störungen besteht.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle einer nichteinbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle die einschlägige gesetzliche Regelung.
10.2 Xanten ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG ) wird ausgeschlossen, es gilt deutsches Recht.